Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und
den Schutz der Fische, die Fischerprüfung, die Fischereiabgabe und die Hegegemeinschaften
(Hessische Fischereiverordnung – HFischV)
Vom 14. April 2023
§ 2 Schonzeiten und Entnahmemaße
(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:
Fischart Schonzeit Maß in cm
Aal 15.9.-1.3 50 – 70
Äsche 1.3.-15.5 30 – 45
Forelle 1.10.-31.3. 25 – 60
Barbe 1.5.-30.6 40 – 60
Hecht 1.2.-15.4 50 – 90
Karpfen 15.3.-31.5 45 – 60
Nase 15.3.-30.4 25 – 40
Rotfeder 15.3.-31.5 20 – 30
Schleie 1.5.-30.6 25 – 45
Wels – –
Zander – ab 50
Das Entnahmemaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 sowie § 1 in Bezug auf eine Verkürzung der Schonzeiten und Verringerung der Entnahmemaße zulassen, insbesondere
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zur Sicherung der Berufsfischerei,
5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
6. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder
7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.
Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach Satz 1 sind fachlich zu begründen.
(3) Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln, die entgegen
1.Abs. 1 oder § 1,
2. den Bestimmungen einer Verordnung über einen Schonbezirk nach § 40 des Hessischen Fischereigesetzes oder
3. einer Fangbeschränkung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes
lebend dem Wasser entnommen werden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie unverzüglich zu töten und zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung zum Vergraben gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.
(4) Eine Verkürzung der Schonzeiten oder Verringerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist unzulässig. Bei Verlängerung der Schonzeitenoder Vergrößerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist das Verbot nach § 14 Abs. 6 zu beachten.